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OG O2V-22-39

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2023-08-29 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Die seit März 2015 in B. ansässige A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit vorherigem

Sitz in C. wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden

(nachfolgend: Vorinstanz) im August 2014 für die vom vorliegenden Verfahren betroffenen

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 und 2013 definitiv veranlagt. Im

Frühling 2016 erfolgte die definitive Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern für die

hier ebenfalls relevante Steuerperiode 2014 und im Juli 2016 – nun in Anlehnung an die

Steuerausscheidung des neuen Sitzkantons Appenzell Innerrhoden – die definitive Steuer-

veranlagung der kantonalen Steuern für die aktuellste vom vorliegenden Beschwerdefahren

betroffene Steuerperiode 2015.

Alle Steuerveranlagungen 2012 bis 2015 samt Schlussrechnungen erwuchsen unangefoch-

ten in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 5. September 2022 (KStV.AR.act. 13) ersuchte die Treuhänderin der

Beschwerdeführerin die Vorinstanz per eingeschriebenem Brief um Revision der

Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2015. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine

Produktionsstätte in E. im Kanton St. Gallen. Fälschlicherweise seien von den ehemaligen

Eigentümern der Beschwerdeführerin sämtliche Gewinne im früheren Sitzkanton Appenzell

Ausserrhoden abgerechnet worden, ohne dass eine interkantonale Steuerausscheidung ge-

macht worden sei. Am 1. Juli 2022 habe das kantonale Steueramt St. Gallen ein Nachsteuer-

verfahren eingeleitet, infolge dessen inzwischen eine Quote zugunsten des Betriebsstätte-

kantons St. Gallen von 60% ausgehandelt worden sei. Durch die Nachbesteuerung des Be-

triebsstättegewinns der Steuerperioden 2012 bis 2015 durch den Kanton St. Gallen sei eine

unzulässige Doppelbesteuerung entstanden.

C. Nach Erhalt dieser Mitteilung ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zunächst um

ergänzende Informationen und Unterlagen (KStV.AR.act. 14), welche der Vorinstanz am

22. September 2022 übermittelt wurden (KStV.AR.act. 15).

Am 11. Oktober 2022 fällte die Vorinstanz je einen Entscheid betreffend das Revisionsge-

such mit Bezug auf die kantonalen Steuern einerseits und bzw. mit Bezug auf die direkten

Bundessteuern andererseits (KStV.AR.act. 16):

Das Revisionsgesuch betreffend die direkte Bundessteuer wurde für die Steuerperioden

2012 bis 2014 abgewiesen, zumal der Kanton St. Gallen in diesen Steuerperioden im Nach-

Seite 3

steuerverfahren gar keine direkte Bundessteuer erhoben hatte und somit auch keine Doppel-

besteuerung vorlag. In der Steuerperiode 2015 hatte schliesslich nicht mehr die Vorinstanz,

sondern bereits der neue Sitzkanton Appenzell Innerrhoden die direkte Bundessteuer ver-

anlagt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch mit Bezug auf die direkte Bundes-

steuer 2015 mangels Zuständigkeit nicht eintrat. Dieser Revisionsentscheid blieb unange-

fochten und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 bis 2015 verfügte

die Vorinstanz ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Der Entscheid wurde damit

begründet, dass zwar hinsichtlich der Betriebsstätte im Kanton St. Gallen bei den kantonalen

Steuern eine Doppelbesteuerung in den Steuerperioden 2012 bis 2015 vorliege, die von der

Beschwerdeführerin verlangte Revision zur Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteue-

rung im erstveranlagenden Kanton Appenzell Ausserrhoden unterliege aber Einschränkung-

en. Eine Revision sei ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von treu-

widrigem Verhalten die Konsequenzen der Doppelbesteuerung hinzunehmen habe. Im kon-

kreten Fall hätte die professionell vertretene Beschwerdeführerin um die schon aufgrund des

Ausmasses nicht zu übersehende Betriebsstätte in E. und damit um die Steuerpflicht im

Kanton St. Gallen wissen müssen. Durch die Nichtdeklaration der Betriebsstätte habe die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Das sei als treuwidriges Verhalten

einzustufen, weshalb das Recht auf Revision verwirkt und die Doppelbesteuerung nun von

ihr hinzunehmen sei (KStV.AR.act. 16).

D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am

11. November 2022 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten

Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz deren

Abweisung. Am 13. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin unter Festhaltung an den

bereits gestellten Anträgen eine Replik einreichen, worauf die Vorinstanz am 17. Februar

2023 duplizierte. Nachdem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits

verzichtet worden war, wurde die Angelegenheit direkt zur Beratung auf die Sitzung der

zweiten Abteilung des Obergerichts vom 29. August 2023 traktandiert und darüber

entschieden.

E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der

Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-

gungen noch näher eingegangen.

Seite 4

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022, mit welcher die Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Revisionsgesuch betreffend die bereits rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 bis 2015 nicht eingetreten war. Gegen diesen Nichteintretensentscheid konnte direkt Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 191 des kantonalen Steuergesetzes [StG, bGS 621.11]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31] e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Replik den zusätzlichen Beizug der Veranlagungs- akten der Steuerperioden 2004 bis 2011 (vgl. Replik, act. 11, Ziff. II/3). Vom vorliegenden Verfahren betroffen sind allerdings lediglich die Steuerperioden 2012 bis 2015, wobei dem Grundsatz nach zwischen den Parteien unbestritten ist, dass während diesen Steuerperio- den eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in E. bestand. Die vorinstanzlichen Akten der Steuerperioden 2012 bis 2015 liegen vor (KStV.AR.act. 4 ff.). Die in früheren Steuerperioden getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen; die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage ist im Rahmen jeder Neu- veranlagung vollumfänglich neu zu überprüfen, gegebenenfalls abweichend zu würdigen und entsprechend anders zu veranlagen. Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Umstand, auch in den Steuerperioden vor 2012 sei nie eine Steueraus- scheidung gemacht worden, obschon die Beschwerdeführerin auch schon damals über eine ausserkantonale Betriebsstätte verfügt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2P.153/2002 bzw. 2A.358/2002 vom 29. November 2002 E. 4.2; 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.7.4; 2C_972/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 10.3). Von einem zusätzlichen Beizug der vorinstanzlichen Akten betreffend Steuerperioden 2004 bis 2011 wird daher abgesehen. Seite 5

E. 1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu anstelle vieler das Urteil des Obergerichts O2V 17 10 vom 13. März 2018, welches vom Bundesgericht mit Urteil 2C_566/2018 vom

29. Januar 2020 bestätigt wurde) ist eine Verwirkung des Revisionsanspruchs nach Art. 189 Abs. 2 StG als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln. Dass eine allfällige Verwirkung des Revisionsanspruchs somit im Rahmen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwer- de, act. 1, S. 3, Ziff. III/1.2/9). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Eventualantrag (Ziff. 2 der eingangs erwähnten Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen. Sollte das Oberge- richt zur Auffassung gelangen, die Vorinstanz hätte auf das Revisionsgesuch der Beschwer- deführerin eintreten müssen, wäre das Revisionsgesuch nicht materiell zu beurteilen, sondern der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch

– unter Berücksichtigung des Instanzenzugs – zunächst zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2 Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [<https:// staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>], Ziff. 2.6.1.2). Die von der Beschwerdeführerin am 11. November 2022 der Post zur Beförderung übergebene Beschwerde erfüllt sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss Art. 188 Abs. 1 StG. Da der direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid betroffenen Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheids zukommt, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Unter welchen Voraussetzungen auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung betreffend die hier in Frage stehenden Staats- und Gemeindesteuern revisionsweise zurückgekommen werden kann, bestimmt sich nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen im kantonalen Recht von Appenzell Ausserrhoden kann ein rechtskräftiger Entscheid gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat oder in ande- rer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;

d) wenn nach den auf interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikte anzuwendenden Re- geln die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäss erkennender Behörde durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden zu erfolgen hat;

e) wenn die Besteuerung einen Staatsvertrag verletzt;

f) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden. Seite 6 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beach- tung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 189 Abs. 2 erster Satz StG). Auf ein Revisionsgesuch gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. d und e StG wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche die antragsstellende Person absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat (Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids ein- gereicht werden (Art. 190 StG).

E. 2.2 Folgende dieser Voraussetzungen für eine Revision sind im Fall des von der Beschwerde- führerin gestellten Revisionsgesuchs ohne weiteres erfüllt:  Die hier in Frage stehenden, definitiven Steuerveranlagungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2012 bis 2015 sind nach deren Eröffnung zunächst unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt diesbezüglich je ein „rechtskräftiger Entscheid“ im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG vor.  Ein „Antrag“ der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG auf Vornahme einer Revision ist gegeben, nachdem sie bei der Vorinstanz am 5. September 2022 ein schrift- liches Revisionsgesuch einreichte (KStV.AR.act. 13).  Eine gegen Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verstos- sende Doppelbesteuerung (vgl. zur Begriffsdefinition anstelle vieler: Urteil des Bundesge- richts 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 3) liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Im vorliegenden Fall liegen rechtskräftige Veranlagungen des Kantons Appenzell Ausser- rhoden vor für die in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2015. Nachträglich wurde der bereits im Rahmen dieser Veranlagungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteu- erte Gewinn der Betriebsstätte in E. auch vom Kanton St. Gallen mittels Nachsteuer erfasst (vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 12). Somit ist im konkreten Fall eine Doppelbesteuerungsproblematik (aktuelle Doppelbesteuerung) gegeben. Dabei ist unbe- stritten, dass der Gewinn der Betriebsstätte gemäss den für die interkantonale Steueraus- Seite 7 scheidung gültigen Regeln vom Kanton St. Gallen und nicht vom Kanton Appenzell Aus- serrhoden zu besteuern ist, womit die in Art. 189 Abs. 1 lit. d StG erwähnte Fallkonstella- tion und somit ein möglicher Revisionsgrund vorliegt.  Die Nachsteuerverfügung des Kantons St. Gallen wurde der Beschwerdeführerin am

E. 2.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verwirkung eines Revisionsanspruchs bei Doppelbesteuerung hat das Bundesgericht im August 2020 den Leitentscheid BGE 147 I 325 gefällt und seine Rechtsprechung dort wie folgt zusammengefasst: Eine steuerpflichtige Person verwirkt das Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zum einen, wenn sie ihre Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich die steuerpflichtige Person der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltslos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt. Über diese Seite 8 Konstellation hinaus, in welcher die steuerpflichtige Person den Anspruch eines Kantons in Kenntnis des kollidierenden Anspruchs eines anderen Kantons, d.h. wenn der andere Kanton im Zeitpunkt der Veranlagung des ersten Kantons seinen Anspruch bereits konkret erhoben hat oder zumindest mit diesem Ziel gegenüber dem Steuerpflichtigen aktiv geworden ist, anerkennt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung anzu- nehmen, nämlich dann, wenn sich das Verhalten der steuerpflichtigen Person als geradezu rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig darstellt (BGE 147 I 325 E. 4.2.1 m.w.H.). Demnach gilt es also grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden (vgl. dazu auch ARTHUR BRUNNER/MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommen- tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N. 7 und

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid zu Unrecht davon ausgegangen, der Anspruch auf Beseitigung der Doppelbesteuerung sei zufolge treuwidrigen Verhaltens verwirkt worden. Die Rechtsprechung, auf die sich der ange- fochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stütze (insbesondere: Urteil des Bundes- gerichts 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017) sei inzwischen überholt, nachdem das Bundesge- richt seine Rechtsprechung im (oben bereits erwähnten) Leitentscheid BGE 147 I 325 Seite 9 präzisiert habe. Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden: Im Leitentscheid BGE 147 I 325 wird beispielhaft u.a. explizit auch auf die Fallkonstellation im früheren Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 hingewiesen und dazu unter E. 4.4.3 Folgendes angeführt: "Ein treuwidriges Verhalten hat das Bundesgericht bisher z.B. angenommen, wenn der Steuerpflichtige wegen des Fortbestehens einer Betriebsstätte im anderen Kanton weiss oder wissen muss, dass der Betriebsstättenkanton einen kollidieren Anspruch erheben wird und dennoch in der Steuererklärung […] des ersten Kantons keinen Hinweis auf die Existenz einer Betriebsstätte im anderen Kanton anbringt […]." Dass das Bundesgericht das zitierte Fallbeispiel inzwischen anders beurteilen würde, geht aus BGE 147 I 325 nicht hervor. Die Rechtsprechung im Urteil 2C_655/2016 kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht einfach als überholt betrachtet werden. Noch näher zu prüfen ist allerdings, ob der konkrete Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich vergleichbar ist mit der Fallkonstellation im Urteil 2C_655/2016, so dass trotz Doppelbesteuerung auch hier ein Anspruch auf Revision ausscheidet.

E. 2.5 Wie die Beschwerdeführerin richtig anführt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts (bzw.

des Rechts auf eine Revision) entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots

als verfassungsmässiges Recht (Art. 127 Abs. 3 BV) nur mit Zurückhaltung anzunehmen,

was auch im Leitentscheid BGE 147 I 325 E. 4.2.1 explizit so festgehalten ist. In folgenden

Fallkonstellationen hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Berufung

der steuerpflichtigen Person auf das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV

als rechtsmissbräuchlich beurteilt und eine Revision daher nicht zugelassen:

 Bei der im Veranlagungsverfahren von einer von der steuerpflichtigen Firma eingesetzten

Vertreterin abgegebenen unwahren Angabe gegenüber der Steuerverwaltung, die steuer-

pflichtige Firma verfüge an einem Ort über Büroräumlichkeiten und beschäftige dort

stundenweise eine Teilzeitmitarbeiterin (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2018 vom

1. Oktober 2019);

 Bei einer steuerpflichtigen Person, deren Verhalten offenkundig darauf ausgerichtet war,

mittels einer Sitzverlegung von den günstigeren Steuerkonditionen im einen Kanton zu

profitieren, indem sie sich gegenüber dem steuergünstigeren Kanton so verhielt, als ob

der Ort der tatsächlichen Verwaltung nun im steuergünstigeren Kanton liege, obwohl dort

lediglich eine Domizilgebühr anfiel, so dass auch ohne vertiefte Analyse offensichtlich war,

dass bloss eine Verlegung des handelsrechtlichen Sitzes, nicht aber eine Verlagerung

Seite 10

des Ortes der tatsächlichen Verwaltung erfolgt sein konnte, zumal im ehemaligen Sitz-

kanton (weiterhin) deutlich höhere Ausgaben anfielen (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/

2019 vom 26. März 2020);

 Bei Vereinbarung und Bezahlung eines offensichtlich übersetzten Preises mit anschlies-

sender Abschreibung der aktivierten Leistungen, wobei dieses Vorgehen offensichtlich

dazu diente, Gewinne von der steuerpflichtigen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft

zu verlagern und so die Steuerlast der steuerpflichtigen Gesellschaft zu schmälern (Urteil

des Bundesgerichts 2C_597/2019 vom 14. April 2022).

Aus den angeführten Beispielen kann geschlossen werden, dass ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten, das den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots ausschliesst, somit insbesonde-

re dann anzunehmen ist, wenn die steuerpflichtige Person der Veranlagungsbehörde falsche

Tatsachen vorgespiegelt hat und in diesem Sinne ein aktives Verhalten der steuerpflichtigen

Person zur Doppelbesteuerung führte. Wie es sich aber verhält, wenn ein passives Verhalten

der steuerpflichtigen Person vorliegt, scheint bisher nicht restlos geklärt (vgl. dazu ARTHUR

BRUNNER/MICHAEL BEUSCH, a.a.O., N. 15 zu § 42; keine Probleme bereitet diesbezüglich

wohl lediglich die Fallkonstellation, wo die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren

ihren Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt und daher letzt-

lich zur Ermessensveranlagung geschritten werden muss, vgl. dazu Urteil des Bundes-

gerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1 m.w.H.: Bei solchen Sachverhalten

dürfte das treuwidrige Verhalten, obschon rein passiv, aufgrund der offensichtlichen Verletz-

ung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person kaum je in Frage gestellt werden,

weshalb eine Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot regelmässig ausscheidet). In der

Lehre wurde in jüngster Vergangenheit von verschiedener Seite gefordert, das Bundesge-

richt habe in der künftigen Rechtsprechung über die Grundlage des Grundsatzes von Treu

und Glauben bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots und – im vorliegenden Verfahren von

besonderem Interesse – den Massstab des von der steuerpflichtigen Person zu erwartenden

loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens gegenüber der Steuerbehörde noch bessere

Klarheit zu schaffen (vgl. dazu z.B. MARCEL R. JUNG, Treu und Glauben als Schranke des

interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, StR 75/2020, S. 794 ff., S. 805 in fine).

E. 2.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe weder ihre Mitwirkungs-

pflichten verletzt noch im Veranlagungsverfahren die Frage nach einem Nebensteuerdomizil

bewusst falsch beantwortet. Die Vorinstanz habe auch nicht nachgefragt, nachdem verschie-

dene Felder in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 von ihr gar nicht ausgefüllt worden

Seite 11

seien. Aus dem Umstand, dass die Felder gar nicht ausgefüllt worden seien, werde ersicht-

lich, dass diesen Angaben auch keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei;

wäre dies aus Sicht der Vorinstanz anders gewesen, so hätte die Vorinstanz nach Ansicht

der Beschwerdeführerin um entsprechende Ergänzung der Steuererklärung ersuchen

müssen. Das blosse Nichtbeantworten könne jedenfalls nicht als treuwidrige Falschangabe

betrachtet werden, welche zu einem Ausschluss auf das Recht auf Revision infolge Doppel-

besteuerung führe (vgl. Replik, act. 11, S. 3 ff., Ziff. III/3/9 ff.).

Zu dieser Argumentation ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Ob die Voraussetzungen für eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen erfüllt

sind oder nicht, bestimmt sich bezüglich der hier in Frage stehenden Staats- und Gemeinde-

steuern, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 vorstehend), nach der Regelung im kantonalen

Recht, welche im Rahmen der steuerharmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes

erlassen wurde. Im konkreten Fall unterliess es die Beschwerdeführerin, in der

Steuererklärung ihre ausserkantonale Betriebsstätte anzugeben, was zu einer

Gewinnverschiebung führte, indem der Gewinn ihrer ausserkantonalen Betriebsstätte anstatt

im Kanton St. Gallen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteuert wurde; nachdem nun der

Kanton St. Gallen sein (von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestrittenes)

Besteuerungsrecht geltend machte, ist nachträglich eine Doppelbesteuerung eingetreten.

Gemäss der expliziten Formulierung in Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG ist auf ein Revisionsgesuch

auch dann nicht einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person eine Doppelbesteuerung bloss

fahrlässig verursacht hat. Diese Klarstellung wurde anlässlich der Steuergesetzrevision vom

3. Dezember 2018 ins kantonale Steuergesetz eingefügt und ist in Kraft seit 1. Januar 2019.

Sie gilt – ungeachtet dessen, dass es im vorliegenden Verfahren um rechtskräftige

Veranlagungen aus früheren Steuerperioden geht – auch für die Beurteilung des von der

Beschwerdeführerin erst nach dieser Gesetzesrevision, nämlich im September 2022, bei der

Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch, wobei die Aufnahme dieser Präzisierung in den

Gesetzestext ohnehin nichts an der auch schon zuvor geltenden Rechtslage und Praxis in

Appenzell Ausserrhoden geändert hat: Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der

bei der Steuergesetzrevision 2019 neu eingefügte zweite Satz von Art. 189 Abs. 2 StG

lediglich der Klarstellung und Transparenz gegenüber den steuerpflichtigen Personen bzw.

ihren Vertretern dienen soll.1 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass gemäss den

expliziten Grundlagen im kantonalen Steuergesetz ein Revisionsanspruch nicht nur bei

einem nachweisbar absichtlichen und gezielten Hinwirken der steuerpflichtigen Person (bzw.

1 siehe dazu Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 31. Oktober 2017, 1. Lesung, abrufbar unter: <https://www.ar.ch/api/cdws/Files/a8a16627fb5e482c8dbff63a85e963bb-332/8/PDF>; Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 25. September 2018, 2. Lesung, abrufbar unter: <https://www.ar.ch/api/cdws/Files/1e9f1e7ee39d46ecbf9fcc3ca5d16a62-332/6/PDF>

Seite 12

deren Vertretung), welches in einer Doppelbesteuerung mündet, ausgeschlossen ist,

sondern es genügt bereits eine fahrlässige Veranlassung.

b. Wie das Bundesgericht in seinem von beiden Parteien zur Untermauerung ihrer jeweiligen

Argumente zitierten Leitentscheid BGE 147 I 325 festgehalten hat, ginge es zwar im Hinblick

auf die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts und damit im

Ergebnis die Hinnahme einer aktuellen Doppelbesteuerung zu weit, in jedem Fall, wo der

Steuerpflichtige mit einem kollidierenden Steueranspruch eines anderen Kantons rechnen

muss und den ersten Kanton nicht darauf hinweist, ohne weiteres auf ein treuwidriges

Verhalten zu schliessen (BGE 147 I 325 E. 4.4.3). Wenn allerdings die betroffene

steuerpflichtige Person entweder selber speziell steuerkundig ist oder stattdessen durch eine

steuerkundige Person vertreten wird, so darf eine bei gehöriger Sorgfalt zu erkennende

Doppelbesteuerungsproblematik nach Treu und Glauben nicht einfach übersehen werden,

vgl. BGE 147 I 325 E. 4.4.3 mit Hinweis auf das Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017: "So

hat es das Bundesgericht schon als treuwidrig angesehen, wenn eine Gesellschaft, deren

Verwaltungsratspräsident wie auch der Rechtsvertreter Anwälte und diplomierte Steuerex-

perten sind, trotz Bestehens einer Betriebsstätte im anderen Kanton in der Steuererklärung

des Hauptsteuerdomizils diese Betriebsstätte nicht deklariert […]. Im Ergebnis kann somit

gegebenenfalls bei steuerkundigen und/oder steuerkundig vertretenen Steuerpflichtigen

schon das Wissen um den kollidierenden Steueranspruch des anderen Kantons zusammen

mit dem Umstand, dass der erste Kanton nicht auf das (mögliche) Bestehen eines solchen

Anspruchs aufmerksam gemacht wird, für die Annahme der Treuwidrigkeit ausreichen […]."

c. Wann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zumutbaren Sorgfalt ein ordentliches

Rechtsmittel hätte ergreifen können, muss von den Steuerbehörden und Gerichten im Einzel-

fall überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung und Steuerpraxis dürfen an die Sorg-

falt der steuerpflichtigen Person einige Anforderungen gestellt werden. Deklarationsfehler

der steuerpflichtigen Person, mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum berechtigen

nicht zur Revision und auch allfällige Fehleinschätzungen eines Steuerberaters muss sich

die steuerpflichtige Person anrechnen lassen (vgl. dazu JASMINE CUCCARÈDE-ZENKLUSEN,

Instrumente der steuerpflichtigen Person zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen und

Entscheide, 2014, S. 49, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat für das Ausfüllen der Steuerer-

klärungen 2012, 2013 und 2014 eine Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis beige-

zogen (vgl. den entsprechenden Vermerk bei der Adresse der Vertreterin in KStV.AR.act. 4

bis 6). In der Steuerperiode 2015 wurde eine Treuhandgesellschaft als Vertreterin eingesetzt

(KStV.AR.act. 7). Somit war die Beschwerdeführerin in sämtlichen hier in Frage stehenden

Steuerperioden steuerkundig vertreten. Ob ihre Eigentümer bzw. Organe ebenfalls steuer-

kundig waren oder nicht, spielt unter diesen Umständen keine entscheidende Rolle, weshalb

Seite 13

auf die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation nicht weiter

einzugehen ist. Beauftragt eine steuerpflichtige Person zur Besorgung ihrer Steuerangele-

genheiten eine Vertretung, hat sie für das Verhalten dieser Hilfsperson umfassend einzuste-

hen. Die Kenntnisse der Vertretung werden ihr ebenso zugerechnet wie ein fehlerhaftes bzw.

schuldhaftes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 6.5

m.w.H.).

d. Auf dem von der steuerpflichtigen Person auszufüllenden Deckblatt des Steuererklärungs-

formulars 2012 (KStV.AR.act. 4) sowie auf dem entsprechenden Formular des Kantons

Appenzell Innerrhoden für die Steuerperiode 2015 (KStV.AR.act. 7) war folgendes Feld

vorhanden:

Zweigniederlassungen im In- und Ausland

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften

________________________________________________________

Auf den Formularen für die Steuererklärungen 2013 und 2014 (KStV.AR.act. 5 und 6) war

das entsprechende Feld wie folgt auf dem Deckblatt vorgesehen:

Nebensteuerdomizil (bitte Steuerausscheidung beilegen)

(Betriebsstätten und Liegenschaften)

□ Kanton AR □ andere Kantone □ Ausland

Die in allen betroffenen Steuerperioden durch eine Treuhänderin steuerkundig vertretene

Beschwerdeführerin liess das jeweilige Feld in den Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 leer

bzw. machte keine Angaben und kreuzte nichts an (KStV.AR.act. 4, 5 und 6). Beim Steuer-

erklärungsformular der Steuerperiode 2015 (KStV.AR.act. 7) füllte sie das Feld hingegen wie

folgt aus:

Zweigniederlassungen im In- und Ausland

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften

keine________________________________________________

e. Für das Leerlassen oder Ausfüllen des betreffenden Feldes auf dem Steuererklärungsformu-

lar bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen der Steueraus-

scheidung, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn sie vorbringt, es gehöre

nicht zu den Hauptaufgaben der beigezogenen Steuervertreterinnen, steuerliche und recht-

liche Probleme zu erkennen und anzugehen (Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17). Inwieweit

von einer Treuhänderin oder einem Buchhalter erwartet werden kann, steuerliche und recht-

liche Probleme im Zusammenhang mit einer Steuerausscheidung zu (er)kennen, braucht im

konkreten Fall nicht weiter diskutiert zu werden: Es kann jedenfalls nicht lediglich von "hierauf

Seite 14

spezialisierten Anwälten und Steuerexperten" (vgl. Beschwerde, act. 1, S. 5, Ziff. III/1.2.2/

19 f. sowie Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17) erwartet werden, dass sie befähigt sind, die

oben angeführten Felder einer Steuererklärung richtig und vollständig auszufüllen. Immerhin

räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass ihre jeweilige Vertretung über "gewisse

steuerliche Kenntnisse" verfüge (Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17). Abgesehen davon wäre

selbst von einem steuerlichen Laien zu erwarten, dass er – insbesondere auch unter

allfälliger Zuhilfenahme der Wegleitung zur Steuererklärung – erkennt, dass bei Vorliegen

einer ausserkantonalen Betriebsstätte die auf dem Deckblatt verlangte Angabe derselben

wichtig ist. Wenn schliesslich sogar explizit die Angabe "keine" im Feld eingetragen wird,

kann sich weder ein steuerlicher Laie geschweige denn erst recht nicht eine steuerkundige

Vertretung darauf berufen, sie habe die nötige Sorgfalt walten lassen, wenn grundsätzlich

völlig unbestritten ist, dass sehr wohl eine ausserkantonale Betriebsstätte vorhanden ist. Der

Beschwerdeführerin war das Vorhandensein einer ausserkantonalen Produktionsstätte

"fraglos" bekannt, wie sie in der Beschwerde selber anführt und geltend macht, lediglich über

die steuerlichen Konsequenzen sei sie sich nicht bewusst gewesen (Beschwerde, act. 1,

S. 5, Ziff. III/1.2.2/21). Letzteres spielt allerdings gar keine Rolle bzw. führt jedenfalls nicht

dazu, dass das Leerlassen oder die Falschangabe auf dem Steuererklärungsformular damit

entschuldigt würde.

f. Aus den Unterlagen bei KStV.AR.act. 12 ist ersichtlich, dass die Steuerkommissärin des

Kantons St. Gallen der aktuellen Steuervertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021

im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung 2020 per E-Mail mitteilte, es sei ihr aufgefal-

len, dass seit 2004 die Produktion in E. bestehe und somit die Beschwerdeführerin bereits

länger im Kanton St. Gallen steuerpflichtig wäre. Hierauf teilte die Steuervertreterin mit E-

Mail vom 7. Juni 2021 mit: "Aufgrund der Produktionsstätte E. ist es grundsätzlich korrekt,

die Steuerausscheidung nach den Kapitalfaktoren vorzunehmen." Es wurden keinerlei

Zweifel geäussert an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in E. über eine Produktions-

stätte verfügte und somit auch im Kanton St. Gallen eine Steuerpflicht bestand; die

Steuervertreterin war ausserdem steuerkundig genug, um sogar selber einen Vorschlag zur

Steuerausscheidung zu unterbreiten. Aus den Unterlagen ergibt sich ausserdem, dass die

Steuervertreterin, was eine offenbar 2019 erworbene Liegenschaft im Kanton St. Gallen

betrifft, sehr wohl um die Notwendigkeit einer Steuerausscheidung für diesen Fall wusste.

Auch die Erklärung der Steuervertreterin im Revisionsgesuch vom 5. September 2022

(KStV.AR.act. 13: "Im Kaufvertrag bestätigte der Verkäufer die korrekte Abrechnung der

Steuern, weshalb die Akten ohne weitere Prüfung übernommen wurden.") ändert nichts

daran, dass im konkreten Fall bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt der Produktionsbetrieb

in E. korrekt auf dem dafür in der Steuererklärung vorgesehenen Feld angegeben worden

Seite 15

und daher gar nie eine Doppelbesteuerungsproblematik eingetreten wäre. Nicht nur die

Steuervertreterin hätte bei Waltenlassen der gehörigen Sorgfalt die Betriebsstätte auf dem

Steuererklärungsformular angeben müssen, sondern auch die Organe der

Beschwerdeführerin, die die Steuererklärung unterzeichneten, wären gehalten gewesen, die

in der Steuererklärung gemachten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen: Die

Beschwerdeführerin ist als steuerpflichtige Person von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 161 Abs. 2 StG). Selbst

wenn – wie die Beschwerdeführerin dies sinngemäss geltend macht – die Nichtdeklaration

der Betriebsstätte bzw. die falsche Angabe, wonach keine ausserkantonale Betriebsstätte

bestehen soll, bei allen Beteiligten auf ein reines Versehen zurückzuführen sein soll, ändert

dies nichts daran, dass im konkreten Fall das Recht auf eine Revision der rechtskräftigen

Steuerveranlagung mangels Beachtung der zumutbaren Sorgfalt beim Ausfüllen der

Steuererklärung als verwirkt zu betrachten ist. Insofern liegt hier auch eine andere

Fallkonstellation vor als in BGE 147 I 325, wo der dortigen steuerpflichtigen Gesellschaft

nicht unvollständige oder gar falsche Angaben in der Steuererklärung vorgehalten wurden;

es ging um eine nicht in jeder Hinsicht transparente Rulinganfrage, jedoch nicht um

"eigentliche Unwahrheiten" auf dem eingereichten Steuererklärungsformular (BGE 147 I 325

E. 4.4.2). Im hier zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin hat diese (bzw. ihre

Vertretung) den für die Steuerveranlagung relevanten Sachverhalt – das Bestehen einer

ausserkantonalen Produktionsstätte – trotz expliziter Frage auf dem Steuererklärungs-

formular entweder verschwiegen oder dazu sogar falsche Angaben gemacht und damit ihre

gesetzlich vorgesehene Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht verletzt.

E. 2.7 Aus dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens bleiben die Gründe für die Verletzung der

zumutbaren Sorgfalt letztlich unerheblich. Eine Revision der bereits rechtkräftigen

Steuerveranlagungen 2012 bis 2015 ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn eine

Doppelbesteuerung Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche die

antragsstellende Person absichtlich veranlasst hat, sondern auch dann, wenn der

steuerpflichtigen Person lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 189 Abs. 2

Satz 2 StG): Insbesondere erscheint es treuwidrig, sich nachträglich auf einen im konkreten

Fall nicht bloss als leicht einzuordnenden fahrlässig begangenen Deklarationsfehler zu

berufen. Sowohl vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als

auch unter Berücksichtigung der expliziten Bestimmung von Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG hat

die Beschwerdeführerin ihr Recht auf eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen

2015 und 2016 verwirkt. Somit ist ihre Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

wird unter den gegebenen Umständen die Konsequenzen der eingetretenen

Doppelbesteuerung hinzunehmen haben. Aus Rechtsgleichheitsgründen kann auch einer

Seite 16

besonderen finanziellen Belastung für ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin keine

Rechnung getragen werden, indem im Sinne einer Einzelfallentscheidung entgegen den

gesetzlichen Vorgaben dennoch eine Revision zugelassen würde (vgl. dazu in diesem Sinn

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.3.2).

3.

3.1. Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache als Verwaltungsgericht

entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des

Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000.--.

Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,

der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG).

Im vorliegenden Verfahren erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen, wie sie

in vergleichbar aufwändigen Fällen üblicherweise erhoben wird.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt

oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3

VRPG). Die Gerichtskosten sind folglich von der mit ihrer Beschwerde unterliegenden

Beschwerdeführerin zu tragen. Es kann eine Verrechnung mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss erfolgen.

3.2 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht

zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario), während die Vorinstanz als staatliche

Behörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (Art. 59

i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).

Somit sind keine Entschädigungen festzulegen.

Seite 17

E. 6 Juli 2022 per Einschreiben zugeschickt. Bei Erhalt dieses Schreibens sah sich die Beschwerdeführerin konkret mit einem Doppelbesteuerungskonflikt bezüglich der hier in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2015 konfrontiert. Ausgehend von diesem Zeit- punkt (bei interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten wird nicht bereits auf den Zeit- punkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens, sondern erst auf den Zeitpunkt der Eröff- nung der Veranlagung des zweitveranlagenden Kantons abgestellt, vgl. MARTIN E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 51 StHG) erfolgte das von der Beschwerdeführerin im September 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch innert der in Art. 190 StG vorgesehenen Frist von 90 Tagen. Die definitiven Veranlagungen in Appenzell Ausserrhoden waren im Sommer 2014 bzw. im Frühling / Sommer 2016 und damit vor weniger als zehn Jahren erlassen worden. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin erfolgte unter Einhaltung der in Art. 190 StG vorgesehenen Fristen. Trotz Erfüllung dieser Grundvoraussetzungen für eine Revision ist die Vorinstanz gestützt auf den gesetzlichen Vorbehalt in Art. 189 Abs. 2 StG nicht auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. Zwischen den Parteien umstritten und somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihr Recht auf eine Revision im Sinn dieser Bestimmung verwirkt hat oder nicht.

E. 9 ff. zu § 42):  Entweder tritt eine Verwirkung ein wegen Anerkennung der Steuerforderung im einen Kanton, obwohl der andere Kanton im Zeitpunkt der Veranlagung seinen Anspruch bereits konkret erhoben hat oder zumindest mit diesem Ziel gegenüber der steuerpflichtigen Person aktiv geworden ist;  oder die steuerpflichtige Person hat durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Veranlagung im betroffenen Kanton ihr Recht, sich gegenüber diesem Kanton auf das Doppelbesteuerungsverbot zu berufen, verwirkt (BGE 147 I 325 E. 4.4.1). Die erste Fallkonstellation kommt hier mit Bezug auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zum Zug, zumal der Kanton St. Gallen erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der hier in Frage stehenden Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2015 im Nachsteuer- verfahren einen Steueranspruch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machte. Hinge- gen stellt sich im konkreten Fall entsprechend der zweiten Fallkonstellation die Frage, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im Veranlagungsverfahren als treuwidrig einzuordnen ist, so dass eine Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheint und daher ausscheidet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der A. wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrech- nung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  2. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Urteil vom 29. August 2023

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O2V 22 39

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau

Gegenstand Revision Staats- und Gemeindesteuern 2012-2015

Beschwerde gegen den Revisionsentscheid der

kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Oktober 2022

Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 betreffend die Revision der Staats-

und Gemeindesteuern 2012 bis 2015 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zwecks Entscheid in der Sache zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei auf das Revisionsbegehren vom 5. September 2022 einzutreten und

dieses gutzuheissen. Die definitiven Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin für

die Steuerjahre 2012 bis und mit 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für die Steuerjahre 2012 bis und mit

2015 unter Ausscheidung der mit Nachsteuerverfügung des Kantons vom 06.07.2022

besteuerten Gewinne neu zu veranlagen. Der Beschwerdeführerin seien die zu viel

bezahlten Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2012 bis und mit 2015

zurückzuerstatten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der

Vorinstanz.

b) der Vorinstanz:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 2

Sachverhalt

A. Die seit März 2015 in B. ansässige A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit vorherigem

Sitz in C. wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden

(nachfolgend: Vorinstanz) im August 2014 für die vom vorliegenden Verfahren betroffenen

Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 und 2013 definitiv veranlagt. Im

Frühling 2016 erfolgte die definitive Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern für die

hier ebenfalls relevante Steuerperiode 2014 und im Juli 2016 – nun in Anlehnung an die

Steuerausscheidung des neuen Sitzkantons Appenzell Innerrhoden – die definitive Steuer-

veranlagung der kantonalen Steuern für die aktuellste vom vorliegenden Beschwerdefahren

betroffene Steuerperiode 2015.

Alle Steuerveranlagungen 2012 bis 2015 samt Schlussrechnungen erwuchsen unangefoch-

ten in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 5. September 2022 (KStV.AR.act. 13) ersuchte die Treuhänderin der

Beschwerdeführerin die Vorinstanz per eingeschriebenem Brief um Revision der

Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2015. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine

Produktionsstätte in E. im Kanton St. Gallen. Fälschlicherweise seien von den ehemaligen

Eigentümern der Beschwerdeführerin sämtliche Gewinne im früheren Sitzkanton Appenzell

Ausserrhoden abgerechnet worden, ohne dass eine interkantonale Steuerausscheidung ge-

macht worden sei. Am 1. Juli 2022 habe das kantonale Steueramt St. Gallen ein Nachsteuer-

verfahren eingeleitet, infolge dessen inzwischen eine Quote zugunsten des Betriebsstätte-

kantons St. Gallen von 60% ausgehandelt worden sei. Durch die Nachbesteuerung des Be-

triebsstättegewinns der Steuerperioden 2012 bis 2015 durch den Kanton St. Gallen sei eine

unzulässige Doppelbesteuerung entstanden.

C. Nach Erhalt dieser Mitteilung ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zunächst um

ergänzende Informationen und Unterlagen (KStV.AR.act. 14), welche der Vorinstanz am

22. September 2022 übermittelt wurden (KStV.AR.act. 15).

Am 11. Oktober 2022 fällte die Vorinstanz je einen Entscheid betreffend das Revisionsge-

such mit Bezug auf die kantonalen Steuern einerseits und bzw. mit Bezug auf die direkten

Bundessteuern andererseits (KStV.AR.act. 16):

Das Revisionsgesuch betreffend die direkte Bundessteuer wurde für die Steuerperioden

2012 bis 2014 abgewiesen, zumal der Kanton St. Gallen in diesen Steuerperioden im Nach-

Seite 3

steuerverfahren gar keine direkte Bundessteuer erhoben hatte und somit auch keine Doppel-

besteuerung vorlag. In der Steuerperiode 2015 hatte schliesslich nicht mehr die Vorinstanz,

sondern bereits der neue Sitzkanton Appenzell Innerrhoden die direkte Bundessteuer ver-

anlagt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch mit Bezug auf die direkte Bundes-

steuer 2015 mangels Zuständigkeit nicht eintrat. Dieser Revisionsentscheid blieb unange-

fochten und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 bis 2015 verfügte

die Vorinstanz ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Der Entscheid wurde damit

begründet, dass zwar hinsichtlich der Betriebsstätte im Kanton St. Gallen bei den kantonalen

Steuern eine Doppelbesteuerung in den Steuerperioden 2012 bis 2015 vorliege, die von der

Beschwerdeführerin verlangte Revision zur Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteue-

rung im erstveranlagenden Kanton Appenzell Ausserrhoden unterliege aber Einschränkung-

en. Eine Revision sei ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von treu-

widrigem Verhalten die Konsequenzen der Doppelbesteuerung hinzunehmen habe. Im kon-

kreten Fall hätte die professionell vertretene Beschwerdeführerin um die schon aufgrund des

Ausmasses nicht zu übersehende Betriebsstätte in E. und damit um die Steuerpflicht im

Kanton St. Gallen wissen müssen. Durch die Nichtdeklaration der Betriebsstätte habe die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Das sei als treuwidriges Verhalten

einzustufen, weshalb das Recht auf Revision verwirkt und die Doppelbesteuerung nun von

ihr hinzunehmen sei (KStV.AR.act. 16).

D. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am

11. November 2022 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten

Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz deren

Abweisung. Am 13. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin unter Festhaltung an den

bereits gestellten Anträgen eine Replik einreichen, worauf die Vorinstanz am 17. Februar

2023 duplizierte. Nachdem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits

verzichtet worden war, wurde die Angelegenheit direkt zur Beratung auf die Sitzung der

zweiten Abteilung des Obergerichts vom 29. August 2023 traktandiert und darüber

entschieden.

E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der

Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-

gungen noch näher eingegangen.

Seite 4

Erwägungen

1.

1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022, mit welcher

die Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Revisionsgesuch betreffend

die bereits rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012

bis 2015 nicht eingetreten war. Gegen diesen Nichteintretensentscheid konnte direkt

Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 191 des kantonalen Steuergesetzes

[StG, bGS 621.11]). Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert

in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG,

bGS 145.31] e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der

2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des

Kantons Appenzell Ausserrhoden [ ],

Ziff. 2.6.1.2). Die von der Beschwerdeführerin am 11. November 2022 der Post zur

Beförderung übergebene Beschwerde erfüllt sämtliche formellen Voraussetzungen gemäss

Art. 188 Abs. 1 StG. Da der direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid betroffenen

Beschwerdeführerin nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-

rechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-

rung des Entscheids zukommt, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Replik den zusätzlichen Beizug der Veranlagungs-

akten der Steuerperioden 2004 bis 2011 (vgl. Replik, act. 11, Ziff. II/3). Vom vorliegenden

Verfahren betroffen sind allerdings lediglich die Steuerperioden 2012 bis 2015, wobei dem

Grundsatz nach zwischen den Parteien unbestritten ist, dass während diesen Steuerperio-

den eine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in E. bestand. Die vorinstanzlichen

Akten der Steuerperioden 2012 bis 2015 liegen vor (KStV.AR.act. 4 ff.). Die in früheren

Steuerperioden getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere

Veranlagungen; die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage ist im Rahmen jeder Neu-

veranlagung vollumfänglich neu zu überprüfen, gegebenenfalls abweichend zu würdigen und

entsprechend anders zu veranlagen. Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus

dem behaupteten Umstand, auch in den Steuerperioden vor 2012 sei nie eine Steueraus-

scheidung gemacht worden, obschon die Beschwerdeführerin auch schon damals über eine

ausserkantonale Betriebsstätte verfügt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu

Urteile des Bundesgerichts 2P.153/2002 bzw. 2A.358/2002 vom 29. November 2002 E. 4.2;

2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.7.4; 2C_972/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 10.3). Von

einem zusätzlichen Beizug der vorinstanzlichen Akten betreffend Steuerperioden 2004 bis

2011 wird daher abgesehen.

Seite 5

1.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu anstelle vieler das Urteil des Obergerichts

O2V 17 10 vom 13. März 2018, welches vom Bundesgericht mit Urteil 2C_566/2018 vom

29. Januar 2020 bestätigt wurde) ist eine Verwirkung des Revisionsanspruchs nach Art. 189

Abs. 2 StG als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln. Dass eine allfällige

Verwirkung des Revisionsanspruchs somit im Rahmen der Prozessvoraussetzungen zu

prüfen ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwer-

de, act. 1, S. 3, Ziff. III/1.2/9). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Eventualantrag

(Ziff. 2 der eingangs erwähnten Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen. Sollte das Oberge-

richt zur Auffassung gelangen, die Vorinstanz hätte auf das Revisionsgesuch der Beschwer-

deführerin eintreten müssen, wäre das Revisionsgesuch nicht materiell zu beurteilen,

sondern der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und das Revisionsgesuch

– unter Berücksichtigung des Instanzenzugs – zunächst zur materiellen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Unter welchen Voraussetzungen auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung betreffend die

hier in Frage stehenden Staats- und Gemeindesteuern revisionsweise zurückgekommen

werden kann, bestimmt sich nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) in Verbindung mit den

einschlägigen Bestimmungen im kantonalen Steuergesetz.

Gemäss den gesetzlichen Grundlagen im kantonalen Recht von Appenzell Ausserrhoden

kann ein rechtskräftiger Entscheid gestützt auf Art. 189 Abs. 1 StG auf Antrag oder von Amtes

wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel,

die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat oder in ande-

rer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;

d) wenn nach den auf interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikte anzuwendenden Re-

geln die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäss erkennender Behörde durch den

Kanton Appenzell Ausserrhoden zu erfolgen hat;

e) wenn die Besteuerung einen Staatsvertrag verletzt;

f) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erst nach

rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.

Seite 6

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beach-

tung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht

werden können (Art. 189 Abs. 2 erster Satz StG). Auf ein Revisionsgesuch gemäss Art. 189

Abs. 1 lit. d und e StG wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer

Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche die antragsstellende Person absichtlich

oder fahrlässig selbst veranlasst hat (Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG).

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,

spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids ein-

gereicht werden (Art. 190 StG).

2.2 Folgende dieser Voraussetzungen für eine Revision sind im Fall des von der Beschwerde-

führerin gestellten Revisionsgesuchs ohne weiteres erfüllt:

 Die hier in Frage stehenden, definitiven Steuerveranlagungen betreffend Staats- und

Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2012 bis 2015 sind nach deren Eröffnung

zunächst unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt diesbezüglich je ein

„rechtskräftiger Entscheid“ im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG vor.

 Ein „Antrag“ der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG auf Vornahme einer

Revision ist gegeben, nachdem sie bei der Vorinstanz am 5. September 2022 ein schrift-

liches Revisionsgesuch einreichte (KStV.AR.act. 13).

 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verstos-

sende Doppelbesteuerung (vgl. zur Begriffsdefinition anstelle vieler: Urteil des Bundesge-

richts 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 3) liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person

von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu

Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in

Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine

Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Im

vorliegenden Fall liegen rechtskräftige Veranlagungen des Kantons Appenzell Ausser-

rhoden vor für die in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2015. Nachträglich wurde

der bereits im Rahmen dieser Veranlagungen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteu-

erte Gewinn der Betriebsstätte in E. auch vom Kanton St. Gallen mittels Nachsteuer

erfasst (vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 12). Somit ist im konkreten Fall eine

Doppelbesteuerungsproblematik (aktuelle Doppelbesteuerung) gegeben. Dabei ist unbe-

stritten, dass der Gewinn der Betriebsstätte gemäss den für die interkantonale Steueraus-

Seite 7

scheidung gültigen Regeln vom Kanton St. Gallen und nicht vom Kanton Appenzell Aus-

serrhoden zu besteuern ist, womit die in Art. 189 Abs. 1 lit. d StG erwähnte Fallkonstella-

tion und somit ein möglicher Revisionsgrund vorliegt.

 Die Nachsteuerverfügung des Kantons St. Gallen wurde der Beschwerdeführerin am

6. Juli 2022 per Einschreiben zugeschickt. Bei Erhalt dieses Schreibens sah sich die

Beschwerdeführerin konkret mit einem Doppelbesteuerungskonflikt bezüglich der hier in

Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2015 konfrontiert. Ausgehend von diesem Zeit-

punkt (bei interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten wird nicht bereits auf den Zeit-

punkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens, sondern erst auf den Zeitpunkt der Eröff-

nung der Veranlagung des zweitveranlagenden Kantons abgestellt, vgl. MARTIN E.

LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden, 4. Aufl. 2022, N. 28 zu Art. 51 StHG) erfolgte das von der Beschwerdeführerin

im September 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch innert der in Art. 190

StG vorgesehenen Frist von 90 Tagen. Die definitiven Veranlagungen in Appenzell

Ausserrhoden waren im Sommer 2014 bzw. im Frühling / Sommer 2016 und damit vor

weniger als zehn Jahren erlassen worden. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin

erfolgte unter Einhaltung der in Art. 190 StG vorgesehenen Fristen.

Trotz Erfüllung dieser Grundvoraussetzungen für eine Revision ist die Vorinstanz gestützt

auf den gesetzlichen Vorbehalt in Art. 189 Abs. 2 StG nicht auf das Revisionsbegehren der

Beschwerdeführerin eingetreten. Zwischen den Parteien umstritten und somit zu prüfen ist,

ob die Beschwerdeführerin ihr Recht auf eine Revision im Sinn dieser Bestimmung verwirkt

hat oder nicht.

2.3 Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verwirkung eines Revisionsanspruchs bei

Doppelbesteuerung hat das Bundesgericht im August 2020 den Leitentscheid BGE 147 I 325

gefällt und seine Rechtsprechung dort wie folgt zusammengefasst:

Eine steuerpflichtige Person verwirkt das Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung

der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zum einen, wenn sie ihre Steuerpflicht in einem

Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltlos

anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich

die steuerpflichtige Person der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft

(vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltslos

bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt. Über diese

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Konstellation hinaus, in welcher die steuerpflichtige Person den Anspruch eines Kantons in

Kenntnis des kollidierenden Anspruchs eines anderen Kantons, d.h. wenn der andere Kanton

im Zeitpunkt der Veranlagung des ersten Kantons seinen Anspruch bereits konkret erhoben

hat oder zumindest mit diesem Ziel gegenüber dem Steuerpflichtigen aktiv geworden ist,

anerkennt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des

Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung anzu-

nehmen, nämlich dann, wenn sich das Verhalten der steuerpflichtigen Person als geradezu

rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig darstellt (BGE 147 I 325 E. 4.2.1 m.w.H.).

Demnach gilt es also grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden (vgl. dazu auch

ARTHUR BRUNNER/MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommen-

tar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N. 7 und

9 ff. zu § 42):

 Entweder tritt eine Verwirkung ein wegen Anerkennung der Steuerforderung im einen

Kanton, obwohl der andere Kanton im Zeitpunkt der Veranlagung seinen Anspruch bereits

konkret erhoben hat oder zumindest mit diesem Ziel gegenüber der steuerpflichtigen

Person aktiv geworden ist;

 oder die steuerpflichtige Person hat durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der

Veranlagung im betroffenen Kanton ihr Recht, sich gegenüber diesem Kanton auf das

Doppelbesteuerungsverbot zu berufen, verwirkt (BGE 147 I 325 E. 4.4.1).

Die erste Fallkonstellation kommt hier mit Bezug auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden

nicht zum Zug, zumal der Kanton St. Gallen erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der hier in

Frage stehenden Steuerveranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2015 im Nachsteuer-

verfahren einen Steueranspruch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machte. Hinge-

gen stellt sich im konkreten Fall entsprechend der zweiten Fallkonstellation die Frage, ob das

Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im Veranlagungsverfahren als

treuwidrig einzuordnen ist, so dass eine Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot als

geradezu rechtsmissbräuchlich erscheint und daher ausscheidet.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid

zu Unrecht davon ausgegangen, der Anspruch auf Beseitigung der Doppelbesteuerung sei

zufolge treuwidrigen Verhaltens verwirkt worden. Die Rechtsprechung, auf die sich der ange-

fochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz stütze (insbesondere: Urteil des Bundes-

gerichts 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017) sei inzwischen überholt, nachdem das Bundesge-

richt seine Rechtsprechung im (oben bereits erwähnten) Leitentscheid BGE 147 I 325

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präzisiert habe. Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden: Im Leitentscheid BGE

147 I 325 wird beispielhaft u.a. explizit auch auf die Fallkonstellation im früheren Urteil

2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 hingewiesen und dazu unter E. 4.4.3 Folgendes angeführt:

"Ein treuwidriges Verhalten hat das Bundesgericht bisher z.B. angenommen, wenn der

Steuerpflichtige wegen des Fortbestehens einer Betriebsstätte im anderen Kanton weiss

oder wissen muss, dass der Betriebsstättenkanton einen kollidieren Anspruch erheben wird

und dennoch in der Steuererklärung […] des ersten Kantons keinen Hinweis auf die Existenz

einer Betriebsstätte im anderen Kanton anbringt […]." Dass das Bundesgericht das zitierte

Fallbeispiel inzwischen anders beurteilen würde, geht aus BGE 147 I 325 nicht hervor. Die

Rechtsprechung im Urteil 2C_655/2016 kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht einfach als überholt betrachtet werden. Noch näher zu prüfen

ist allerdings, ob der konkrete Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich vergleichbar ist mit der

Fallkonstellation im Urteil 2C_655/2016, so dass trotz Doppelbesteuerung auch hier ein

Anspruch auf Revision ausscheidet.

2.5. Wie die Beschwerdeführerin richtig anführt, ist eine Verwirkung des Beschwerderechts (bzw.

des Rechts auf eine Revision) entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots

als verfassungsmässiges Recht (Art. 127 Abs. 3 BV) nur mit Zurückhaltung anzunehmen,

was auch im Leitentscheid BGE 147 I 325 E. 4.2.1 explizit so festgehalten ist. In folgenden

Fallkonstellationen hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Berufung

der steuerpflichtigen Person auf das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV

als rechtsmissbräuchlich beurteilt und eine Revision daher nicht zugelassen:

 Bei der im Veranlagungsverfahren von einer von der steuerpflichtigen Firma eingesetzten

Vertreterin abgegebenen unwahren Angabe gegenüber der Steuerverwaltung, die steuer-

pflichtige Firma verfüge an einem Ort über Büroräumlichkeiten und beschäftige dort

stundenweise eine Teilzeitmitarbeiterin (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2018 vom

1. Oktober 2019);

 Bei einer steuerpflichtigen Person, deren Verhalten offenkundig darauf ausgerichtet war,

mittels einer Sitzverlegung von den günstigeren Steuerkonditionen im einen Kanton zu

profitieren, indem sie sich gegenüber dem steuergünstigeren Kanton so verhielt, als ob

der Ort der tatsächlichen Verwaltung nun im steuergünstigeren Kanton liege, obwohl dort

lediglich eine Domizilgebühr anfiel, so dass auch ohne vertiefte Analyse offensichtlich war,

dass bloss eine Verlegung des handelsrechtlichen Sitzes, nicht aber eine Verlagerung

Seite 10

des Ortes der tatsächlichen Verwaltung erfolgt sein konnte, zumal im ehemaligen Sitz-

kanton (weiterhin) deutlich höhere Ausgaben anfielen (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/

2019 vom 26. März 2020);

 Bei Vereinbarung und Bezahlung eines offensichtlich übersetzten Preises mit anschlies-

sender Abschreibung der aktivierten Leistungen, wobei dieses Vorgehen offensichtlich

dazu diente, Gewinne von der steuerpflichtigen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft

zu verlagern und so die Steuerlast der steuerpflichtigen Gesellschaft zu schmälern (Urteil

des Bundesgerichts 2C_597/2019 vom 14. April 2022).

Aus den angeführten Beispielen kann geschlossen werden, dass ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten, das den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots ausschliesst, somit insbesonde-

re dann anzunehmen ist, wenn die steuerpflichtige Person der Veranlagungsbehörde falsche

Tatsachen vorgespiegelt hat und in diesem Sinne ein aktives Verhalten der steuerpflichtigen

Person zur Doppelbesteuerung führte. Wie es sich aber verhält, wenn ein passives Verhalten

der steuerpflichtigen Person vorliegt, scheint bisher nicht restlos geklärt (vgl. dazu ARTHUR

BRUNNER/MICHAEL BEUSCH, a.a.O., N. 15 zu § 42; keine Probleme bereitet diesbezüglich

wohl lediglich die Fallkonstellation, wo die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren

ihren Mitwirkungspflichten trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkommt und daher letzt-

lich zur Ermessensveranlagung geschritten werden muss, vgl. dazu Urteil des Bundes-

gerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1 m.w.H.: Bei solchen Sachverhalten

dürfte das treuwidrige Verhalten, obschon rein passiv, aufgrund der offensichtlichen Verletz-

ung der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person kaum je in Frage gestellt werden,

weshalb eine Berufung auf das Doppelbesteuerungsverbot regelmässig ausscheidet). In der

Lehre wurde in jüngster Vergangenheit von verschiedener Seite gefordert, das Bundesge-

richt habe in der künftigen Rechtsprechung über die Grundlage des Grundsatzes von Treu

und Glauben bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots und – im vorliegenden Verfahren von

besonderem Interesse – den Massstab des von der steuerpflichtigen Person zu erwartenden

loyalen und vertrauenswürdigen Verhaltens gegenüber der Steuerbehörde noch bessere

Klarheit zu schaffen (vgl. dazu z.B. MARCEL R. JUNG, Treu und Glauben als Schranke des

interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, StR 75/2020, S. 794 ff., S. 805 in fine).

2.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe weder ihre Mitwirkungs-

pflichten verletzt noch im Veranlagungsverfahren die Frage nach einem Nebensteuerdomizil

bewusst falsch beantwortet. Die Vorinstanz habe auch nicht nachgefragt, nachdem verschie-

dene Felder in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 von ihr gar nicht ausgefüllt worden

Seite 11

seien. Aus dem Umstand, dass die Felder gar nicht ausgefüllt worden seien, werde ersicht-

lich, dass diesen Angaben auch keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei;

wäre dies aus Sicht der Vorinstanz anders gewesen, so hätte die Vorinstanz nach Ansicht

der Beschwerdeführerin um entsprechende Ergänzung der Steuererklärung ersuchen

müssen. Das blosse Nichtbeantworten könne jedenfalls nicht als treuwidrige Falschangabe

betrachtet werden, welche zu einem Ausschluss auf das Recht auf Revision infolge Doppel-

besteuerung führe (vgl. Replik, act. 11, S. 3 ff., Ziff. III/3/9 ff.).

Zu dieser Argumentation ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:

a. Ob die Voraussetzungen für eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen erfüllt

sind oder nicht, bestimmt sich bezüglich der hier in Frage stehenden Staats- und Gemeinde-

steuern, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1 vorstehend), nach der Regelung im kantonalen

Recht, welche im Rahmen der steuerharmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes

erlassen wurde. Im konkreten Fall unterliess es die Beschwerdeführerin, in der

Steuererklärung ihre ausserkantonale Betriebsstätte anzugeben, was zu einer

Gewinnverschiebung führte, indem der Gewinn ihrer ausserkantonalen Betriebsstätte anstatt

im Kanton St. Gallen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteuert wurde; nachdem nun der

Kanton St. Gallen sein (von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestrittenes)

Besteuerungsrecht geltend machte, ist nachträglich eine Doppelbesteuerung eingetreten.

Gemäss der expliziten Formulierung in Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG ist auf ein Revisionsgesuch

auch dann nicht einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person eine Doppelbesteuerung bloss

fahrlässig verursacht hat. Diese Klarstellung wurde anlässlich der Steuergesetzrevision vom

3. Dezember 2018 ins kantonale Steuergesetz eingefügt und ist in Kraft seit 1. Januar 2019.

Sie gilt – ungeachtet dessen, dass es im vorliegenden Verfahren um rechtskräftige

Veranlagungen aus früheren Steuerperioden geht – auch für die Beurteilung des von der

Beschwerdeführerin erst nach dieser Gesetzesrevision, nämlich im September 2022, bei der

Vorinstanz eingereichte Revisionsgesuch, wobei die Aufnahme dieser Präzisierung in den

Gesetzestext ohnehin nichts an der auch schon zuvor geltenden Rechtslage und Praxis in

Appenzell Ausserrhoden geändert hat: Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der

bei der Steuergesetzrevision 2019 neu eingefügte zweite Satz von Art. 189 Abs. 2 StG

lediglich der Klarstellung und Transparenz gegenüber den steuerpflichtigen Personen bzw.

ihren Vertretern dienen soll.1 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass gemäss den

expliziten Grundlagen im kantonalen Steuergesetz ein Revisionsanspruch nicht nur bei

einem nachweisbar absichtlichen und gezielten Hinwirken der steuerpflichtigen Person (bzw.

1 siehe dazu Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 31. Oktober 2017, 1. Lesung, abrufbar unter:; Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 25. September 2018, 2. Lesung, abrufbar unter:

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deren Vertretung), welches in einer Doppelbesteuerung mündet, ausgeschlossen ist,

sondern es genügt bereits eine fahrlässige Veranlassung.

b. Wie das Bundesgericht in seinem von beiden Parteien zur Untermauerung ihrer jeweiligen

Argumente zitierten Leitentscheid BGE 147 I 325 festgehalten hat, ginge es zwar im Hinblick

auf die einschneidende Rechtsfolge der Verwirkung des Beschwerderechts und damit im

Ergebnis die Hinnahme einer aktuellen Doppelbesteuerung zu weit, in jedem Fall, wo der

Steuerpflichtige mit einem kollidierenden Steueranspruch eines anderen Kantons rechnen

muss und den ersten Kanton nicht darauf hinweist, ohne weiteres auf ein treuwidriges

Verhalten zu schliessen (BGE 147 I 325 E. 4.4.3). Wenn allerdings die betroffene

steuerpflichtige Person entweder selber speziell steuerkundig ist oder stattdessen durch eine

steuerkundige Person vertreten wird, so darf eine bei gehöriger Sorgfalt zu erkennende

Doppelbesteuerungsproblematik nach Treu und Glauben nicht einfach übersehen werden,

vgl. BGE 147 I 325 E. 4.4.3 mit Hinweis auf das Urteil 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017: "So

hat es das Bundesgericht schon als treuwidrig angesehen, wenn eine Gesellschaft, deren

Verwaltungsratspräsident wie auch der Rechtsvertreter Anwälte und diplomierte Steuerex-

perten sind, trotz Bestehens einer Betriebsstätte im anderen Kanton in der Steuererklärung

des Hauptsteuerdomizils diese Betriebsstätte nicht deklariert […]. Im Ergebnis kann somit

gegebenenfalls bei steuerkundigen und/oder steuerkundig vertretenen Steuerpflichtigen

schon das Wissen um den kollidierenden Steueranspruch des anderen Kantons zusammen

mit dem Umstand, dass der erste Kanton nicht auf das (mögliche) Bestehen eines solchen

Anspruchs aufmerksam gemacht wird, für die Annahme der Treuwidrigkeit ausreichen […]."

c. Wann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zumutbaren Sorgfalt ein ordentliches

Rechtsmittel hätte ergreifen können, muss von den Steuerbehörden und Gerichten im Einzel-

fall überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung und Steuerpraxis dürfen an die Sorg-

falt der steuerpflichtigen Person einige Anforderungen gestellt werden. Deklarationsfehler

der steuerpflichtigen Person, mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum berechtigen

nicht zur Revision und auch allfällige Fehleinschätzungen eines Steuerberaters muss sich

die steuerpflichtige Person anrechnen lassen (vgl. dazu JASMINE CUCCARÈDE-ZENKLUSEN,

Instrumente der steuerpflichtigen Person zur Änderung rechtskräftiger Verfügungen und

Entscheide, 2014, S. 49, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat für das Ausfüllen der Steuerer-

klärungen 2012, 2013 und 2014 eine Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis beige-

zogen (vgl. den entsprechenden Vermerk bei der Adresse der Vertreterin in KStV.AR.act. 4

bis 6). In der Steuerperiode 2015 wurde eine Treuhandgesellschaft als Vertreterin eingesetzt

(KStV.AR.act. 7). Somit war die Beschwerdeführerin in sämtlichen hier in Frage stehenden

Steuerperioden steuerkundig vertreten. Ob ihre Eigentümer bzw. Organe ebenfalls steuer-

kundig waren oder nicht, spielt unter diesen Umständen keine entscheidende Rolle, weshalb

Seite 13

auf die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation nicht weiter

einzugehen ist. Beauftragt eine steuerpflichtige Person zur Besorgung ihrer Steuerangele-

genheiten eine Vertretung, hat sie für das Verhalten dieser Hilfsperson umfassend einzuste-

hen. Die Kenntnisse der Vertretung werden ihr ebenso zugerechnet wie ein fehlerhaftes bzw.

schuldhaftes Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 6.5

m.w.H.).

d. Auf dem von der steuerpflichtigen Person auszufüllenden Deckblatt des Steuererklärungs-

formulars 2012 (KStV.AR.act. 4) sowie auf dem entsprechenden Formular des Kantons

Appenzell Innerrhoden für die Steuerperiode 2015 (KStV.AR.act. 7) war folgendes Feld

vorhanden:

Zweigniederlassungen im In- und Ausland

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften

________________________________________________________

Auf den Formularen für die Steuererklärungen 2013 und 2014 (KStV.AR.act. 5 und 6) war

das entsprechende Feld wie folgt auf dem Deckblatt vorgesehen:

Nebensteuerdomizil (bitte Steuerausscheidung beilegen)

(Betriebsstätten und Liegenschaften)

□ Kanton AR □ andere Kantone □ Ausland

Die in allen betroffenen Steuerperioden durch eine Treuhänderin steuerkundig vertretene

Beschwerdeführerin liess das jeweilige Feld in den Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 leer

bzw. machte keine Angaben und kreuzte nichts an (KStV.AR.act. 4, 5 und 6). Beim Steuer-

erklärungsformular der Steuerperiode 2015 (KStV.AR.act. 7) füllte sie das Feld hingegen wie

folgt aus:

Zweigniederlassungen im In- und Ausland

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften

keine________________________________________________

e. Für das Leerlassen oder Ausfüllen des betreffenden Feldes auf dem Steuererklärungsformu-

lar bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen der Steueraus-

scheidung, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wenn sie vorbringt, es gehöre

nicht zu den Hauptaufgaben der beigezogenen Steuervertreterinnen, steuerliche und recht-

liche Probleme zu erkennen und anzugehen (Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17). Inwieweit

von einer Treuhänderin oder einem Buchhalter erwartet werden kann, steuerliche und recht-

liche Probleme im Zusammenhang mit einer Steuerausscheidung zu (er)kennen, braucht im

konkreten Fall nicht weiter diskutiert zu werden: Es kann jedenfalls nicht lediglich von "hierauf

Seite 14

spezialisierten Anwälten und Steuerexperten" (vgl. Beschwerde, act. 1, S. 5, Ziff. III/1.2.2/

19 f. sowie Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17) erwartet werden, dass sie befähigt sind, die

oben angeführten Felder einer Steuererklärung richtig und vollständig auszufüllen. Immerhin

räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass ihre jeweilige Vertretung über "gewisse

steuerliche Kenntnisse" verfüge (Replik, act. 11, S. 5, Ziff. III/3/17). Abgesehen davon wäre

selbst von einem steuerlichen Laien zu erwarten, dass er – insbesondere auch unter

allfälliger Zuhilfenahme der Wegleitung zur Steuererklärung – erkennt, dass bei Vorliegen

einer ausserkantonalen Betriebsstätte die auf dem Deckblatt verlangte Angabe derselben

wichtig ist. Wenn schliesslich sogar explizit die Angabe "keine" im Feld eingetragen wird,

kann sich weder ein steuerlicher Laie geschweige denn erst recht nicht eine steuerkundige

Vertretung darauf berufen, sie habe die nötige Sorgfalt walten lassen, wenn grundsätzlich

völlig unbestritten ist, dass sehr wohl eine ausserkantonale Betriebsstätte vorhanden ist. Der

Beschwerdeführerin war das Vorhandensein einer ausserkantonalen Produktionsstätte

"fraglos" bekannt, wie sie in der Beschwerde selber anführt und geltend macht, lediglich über

die steuerlichen Konsequenzen sei sie sich nicht bewusst gewesen (Beschwerde, act. 1,

S. 5, Ziff. III/1.2.2/21). Letzteres spielt allerdings gar keine Rolle bzw. führt jedenfalls nicht

dazu, dass das Leerlassen oder die Falschangabe auf dem Steuererklärungsformular damit

entschuldigt würde.

f. Aus den Unterlagen bei KStV.AR.act. 12 ist ersichtlich, dass die Steuerkommissärin des

Kantons St. Gallen der aktuellen Steuervertreterin der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2021

im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung 2020 per E-Mail mitteilte, es sei ihr aufgefal-

len, dass seit 2004 die Produktion in E. bestehe und somit die Beschwerdeführerin bereits

länger im Kanton St. Gallen steuerpflichtig wäre. Hierauf teilte die Steuervertreterin mit E-

Mail vom 7. Juni 2021 mit: "Aufgrund der Produktionsstätte E. ist es grundsätzlich korrekt,

die Steuerausscheidung nach den Kapitalfaktoren vorzunehmen." Es wurden keinerlei

Zweifel geäussert an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in E. über eine Produktions-

stätte verfügte und somit auch im Kanton St. Gallen eine Steuerpflicht bestand; die

Steuervertreterin war ausserdem steuerkundig genug, um sogar selber einen Vorschlag zur

Steuerausscheidung zu unterbreiten. Aus den Unterlagen ergibt sich ausserdem, dass die

Steuervertreterin, was eine offenbar 2019 erworbene Liegenschaft im Kanton St. Gallen

betrifft, sehr wohl um die Notwendigkeit einer Steuerausscheidung für diesen Fall wusste.

Auch die Erklärung der Steuervertreterin im Revisionsgesuch vom 5. September 2022

(KStV.AR.act. 13: "Im Kaufvertrag bestätigte der Verkäufer die korrekte Abrechnung der

Steuern, weshalb die Akten ohne weitere Prüfung übernommen wurden.") ändert nichts

daran, dass im konkreten Fall bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt der Produktionsbetrieb

in E. korrekt auf dem dafür in der Steuererklärung vorgesehenen Feld angegeben worden

Seite 15

und daher gar nie eine Doppelbesteuerungsproblematik eingetreten wäre. Nicht nur die

Steuervertreterin hätte bei Waltenlassen der gehörigen Sorgfalt die Betriebsstätte auf dem

Steuererklärungsformular angeben müssen, sondern auch die Organe der

Beschwerdeführerin, die die Steuererklärung unterzeichneten, wären gehalten gewesen, die

in der Steuererklärung gemachten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen: Die

Beschwerdeführerin ist als steuerpflichtige Person von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 161 Abs. 2 StG). Selbst

wenn – wie die Beschwerdeführerin dies sinngemäss geltend macht – die Nichtdeklaration

der Betriebsstätte bzw. die falsche Angabe, wonach keine ausserkantonale Betriebsstätte

bestehen soll, bei allen Beteiligten auf ein reines Versehen zurückzuführen sein soll, ändert

dies nichts daran, dass im konkreten Fall das Recht auf eine Revision der rechtskräftigen

Steuerveranlagung mangels Beachtung der zumutbaren Sorgfalt beim Ausfüllen der

Steuererklärung als verwirkt zu betrachten ist. Insofern liegt hier auch eine andere

Fallkonstellation vor als in BGE 147 I 325, wo der dortigen steuerpflichtigen Gesellschaft

nicht unvollständige oder gar falsche Angaben in der Steuererklärung vorgehalten wurden;

es ging um eine nicht in jeder Hinsicht transparente Rulinganfrage, jedoch nicht um

"eigentliche Unwahrheiten" auf dem eingereichten Steuererklärungsformular (BGE 147 I 325

E. 4.4.2). Im hier zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin hat diese (bzw. ihre

Vertretung) den für die Steuerveranlagung relevanten Sachverhalt – das Bestehen einer

ausserkantonalen Produktionsstätte – trotz expliziter Frage auf dem Steuererklärungs-

formular entweder verschwiegen oder dazu sogar falsche Angaben gemacht und damit ihre

gesetzlich vorgesehene Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht verletzt.

2.7 Aus dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens bleiben die Gründe für die Verletzung der

zumutbaren Sorgfalt letztlich unerheblich. Eine Revision der bereits rechtkräftigen

Steuerveranlagungen 2012 bis 2015 ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn eine

Doppelbesteuerung Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche die

antragsstellende Person absichtlich veranlasst hat, sondern auch dann, wenn der

steuerpflichtigen Person lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Art. 189 Abs. 2

Satz 2 StG): Insbesondere erscheint es treuwidrig, sich nachträglich auf einen im konkreten

Fall nicht bloss als leicht einzuordnenden fahrlässig begangenen Deklarationsfehler zu

berufen. Sowohl vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als

auch unter Berücksichtigung der expliziten Bestimmung von Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG hat

die Beschwerdeführerin ihr Recht auf eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen

2015 und 2016 verwirkt. Somit ist ihre Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin

wird unter den gegebenen Umständen die Konsequenzen der eingetretenen

Doppelbesteuerung hinzunehmen haben. Aus Rechtsgleichheitsgründen kann auch einer

Seite 16

besonderen finanziellen Belastung für ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin keine

Rechnung getragen werden, indem im Sinne einer Einzelfallentscheidung entgegen den

gesetzlichen Vorgaben dennoch eine Revision zugelassen würde (vgl. dazu in diesem Sinn

auch Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.3.2).

3.

3.1. Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache als Verwaltungsgericht

entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des

Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000.--.

Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand,

der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG).

Im vorliegenden Verfahren erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen, wie sie

in vergleichbar aufwändigen Fällen üblicherweise erhoben wird.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt

oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3

VRPG). Die Gerichtskosten sind folglich von der mit ihrer Beschwerde unterliegenden

Beschwerdeführerin zu tragen. Es kann eine Verrechnung mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss erfolgen.

3.2 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht

zuzusprechen (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario), während die Vorinstanz als staatliche

Behörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Entschädigungsanspruch hat (Art. 59

i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).

Somit sind keine Entschädigungen festzulegen.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde der A. wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Verrech-

nung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 31. August 2023

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